AGB

Zeitarbeitsagentur für Gebäudetechnik – wir verbinden Fachkräfte mit passenden Jobs in Bau, Service, technischer und kaufmännischer Zeitarbeit. Fair, praxisnah und effizient.

1. Allgemeines

 

Die AGB gelten für jeden Vertrag zwischen Auftraggeber (im Folgenden Entleiher genannt) und der Zeitarbeitsagentur für Gebäudetechnik GmbH (im Folgenden ZGTGmbH genannt). Jeder Vertrag bedarf gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG der Schriftform.

Die ZGT GmbH besitzt eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 AÜG, zuletzt ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Kiel in Kiel erteilt. Auf die Arbeitsverhältnisse mit unseren Zeitarbeitskräften findet der GVP/DGB-Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung vollinhaltliche Anwendung.

2. Allgemeine Pflichten des Kunden/

2.1 Arbeitssicherheit

 

Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet den Pflichten der ZGT GmbH (§ 11 Abs. 6 AÜG).

Damit einhergehend verpflichtet sich der Entleiher, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen zuermitteln und zu dokumentieren (§ 5 ArbSchG).

Des Weiteren verpflichtet sich der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen (gemäß § 12 ArbSchG).

Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmern sind der ZGT GmbH unverzüglich zu melden.

 

2.2 Mitarbeitereinsatz

Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die Leiharbeitnehmer den Arbeitsanweisungen des Entleihers, wobei aber keine vertraglichen Beziehungen zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher entstehen.

Der Entleiher setzt ZGT GmbH-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeit ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurde. Sollte der Mitarbeiter vom Entleiher mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so ist die ZGT GmbH im Voraus darüber zu informieren.

Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigung nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Entleiher eine solche Genehmigung zu erwirken.

Im Hinblick darauf, dass der entsandte Arbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet die ZGT GmbH nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und auch nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht.

 

2.3   Ausfall von ZGT GmbH-Mitarbeitern/Höhere Gewalt

Treten außergewöhnliche Umstände ein, ist die ZGT GmbH berechtigt, den erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder vom Auftrag ersatzlos, ganz oder teilweise, zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.

Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, wird die ZGT GmbH in dieser Zeit von der Leistungspflicht befreit.

 

2.4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

 Der Entleiher hat sich nach den Bestimmungen des § 12 AGG zu verhalten, da er gemäß § 6 Abs. 2 AGG als Arbeitgeber anzusehen ist.

 

3. Haftung

 Die ZGT GmbH übernimmt keinerlei Haftung für die Qualität der geleisteten Arbeit, wie z.B. die Erstellung eines Gewerkes, die Tätigkeiten des Leiharbeitnehmers oder die Zusammenarbeit mit Kollegen.

Die ZGT GmbH haftet nur für die ordnungsmäßige Auswahl der Mitarbeiter in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen.

Die ZGT GmbH haftet nicht für die aus unwahren Angaben des Mitarbeiters entstehenden Folgen.

Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geld-oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.

Leiharbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt

 

4. Laufzeit und Kündigung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages

Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen der ZGT GmbH und dem Entleiher kann mit den folgenden Fristen gekündigt werden:

Ist der betreffende Mitarbeiter weniger als zwei Wochen im Entleiherbetrieb tätig, so kann der Überlassungsvertrag mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden. Ist der Leiharbeitnehmer zwischen zwei Wochen und drei Monaten im Entleiherbetrieb im Einsatz, so kann der Überlassungsvertrag mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Ist der jeweilige Mitarbeiter mehr als drei Monate bis zu maximal sechs Monaten beim Entleiher im Einsatz, so beträgt die Kündigungsfrist für den Überlassungsvertrag- zwei Wochen. Ist der Leiharbeitnehmer mehr als sechs Monate beim Entleiher tätig, so kann der Überlassungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.

Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber der ZGT GmbH schriftlich ausgesprochen wird. Sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird.

Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeit-nehmers für die vorgesehene Tätigkeit nicht genügen und er die ZGT GmbH während der ersten vier Stunden nach Antritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm die ZGT GmbH im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen.

Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist die ZGT GmbH bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird die ZGT GmbH von der Überlassungspflicht freigestellt.

 

5. Abrechnung

Die Leiharbeitnehmer von der ZGT GmbH werden dem Entleiher wöchentlich oder zum Monatsende einen Zeitnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Verleihers zu prüfen, abzuzeichnen und zu stempeln.

Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach den im Überlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen, unabhängig von der Verein-barung zwischen der ZGT GmbH und dem Leiharbeitnehmer.

Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit den zutreffenden gültigen Zuschlägen berechnet. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 6:00 Uhr und 6:00 Uhr des darauffolgenden Werktages geleistete Arbeit.

Wird innerhalb einer Woche an weniger als fünf Tagen gearbeitet oder befindet sich in der Arbeitswoche ein gesetzlicher Feiertag, wird die Überstundenberechnungauf Tagesbasis umgestellt.

Rechnungen von der ZGT GmbH sind sofort nach Rechnungszustellung ohne Abzug zu bezahlen.

Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber der ZGT GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Befindet sich der Entleiher mit der Bezahlung der Rechnungen in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an der Bonität, so ist die ZGT GmbH berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und die Leiharbeiter sofort abzuziehen.

6. Beanstandungen

Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung schriftlich vorzubringen. Werden Beanstandungen nicht innerhalb von sieben Tagen nach Entstehengemeldet, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandungen ist eine etwaige Haftung der ZGT GmbH auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz, ausgeschlossen.

 

7. Übernahme von ZGT GmbH-Mitarbeitern

 Die ZGT GmbH weist darauf hin, dass der Entleiher gemäß

  • 9 Nr. 3 AÜG zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet ist, sollte nach Überlassung eines Mitarbeiters des Verleihers innerhalb von zehn Monaten zwischen Entleiher und dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis zustande kommen.

Die Höhe der Vergütung beträgt bei der ZGT GmbH das 200-fache des Stundenverrechnungssatzes des überlassenen Mitarbeiters. Die Vergütung verringert sich um 10 % je Überlassungsmonat.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Entleihers oder derjenigen des Mitarbeiters beruht.

 

8. Personalvermittlung

Die ZGT GmbH tritt auch als Personalvermittler auf. Das Vermittlungshonorar richtet sich nach Art, Leistungsumfang sowie Schwierigkeitsgrad und wird vor Auftragserteilung individuell vereinbart. Fehlt eine solche Vereinbarung, beträgt das Honorar 15 % des Bruttojahreseinkommens des vermittelten Arbeitnehmers.

Mit Abschluss des Arbeitsvertrages, mündlich oder schriftlich, wird die vereinbarte Vergütung gemäß dem Vermittlungsauftrag fällig. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor oder nach Arbeitsantritt beendet wird.

Für jeden Bewerber, der innerhalb von sechs Monaten nach der Vorstellung durch die ZGT GmbH bei dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenemUnternehmen eingestellt wird, hat die ZGT GmbH Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Wird kein von der ZGT GmbH vorgeschlagener Bewerber vom Auftraggeber eingestellt, kann der Auftraggeber den Vermittlungsauftrag zurücknehmen.

Sollte die ZGT GmbH trotz intensiver Bemühungen nicht in der Lage sein, innerhalb von drei Monaten einen geeigneten Bewerber vorzuschlagen, kann die ZGT GmbH den Vermittlungsauftrag kündigen und wird somit von der Vermittlungspflicht freigestellt.

 

9. Anpassungsklausel

Die ZGT GmbH behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

Treten nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen ein oder werden ZGTGmbH-Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifizierung eingetauscht, behält sich die ZGT GmbH eine Erhöhung des Verrechnungssatzes vor.

 

10. Freistellungsklausel

Der Entleiher stellt den Verleiher gemäß §§ 280, 281 BGB von allen Schadensersatzansprüchen seiner Zeitarbeitnehmer, die auf Falschangaben des Entleihers oder unterlassene Mitteilungen über Änderungen der zugrundeliegenden Tariflöhne oder Umsetzungen in andere Arbeitsbereiche resultieren, frei.

 

11. Verschwiegenheitsklausel

 Die Leiharbeitnehmer haben sich gegenüber der ZGT GmbH vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegen-heiten der Entleiher verpflichtet.

 

12. Sonstiges

Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrerWirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die ZGT GmbH.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.

Mit der Erteilung des Auftrages an die ZGT GmbH erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen als allein maß-gebend für das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der ZGT GmbH an.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Potsdam.

Stand: 01/2026